10 beliebte Verbraucherirrtümer und wie man sie vermeidet

0

Gastronomie, Kultur, Shopping und Unterhaltung: Heidelberg hat eine Menge zu bieten. Doch in jedem Bereich lauern Verbraucherirrtümer, die es zu klären gilt.

Typische Verbraucherirrtümer in Heidelberg und anderen deutschen Städten

Die Touristen laufen zum vordersten Taxi, das sie von der Heidelberger Innenstadt zum Schloss bringen soll: Aber muss man wirklich der Reihe nach vorgehen? Wenn der Taxifahrer im dritten Wagen freundlich winkt, hat der Kunde die Entscheidungsfreiheit, bei diesem einzusteigen.

Beim Einkaufen in einer Boutique der Altstadt wird der Kaufhausdetektiv misstrauisch und möchte in die Umhängetasche hineinsehen: Muss der Kunde dieser Aufforderung Folge leisten? Hier kommt es auf die Situation an: Nur bei einem konkreten Verdacht oder beim direkten Ertappen eines Diebstahls ist eine solche Taschenkontrolle zulässig. Wer die nicht berechtigte Taschenkontrolle verweigert, muss sich auch kein Hausverbot gefallen lassen.

Und wie sieht es mit den vielen anderen Fällen im Verbraucherrecht aus? Im Folgenden sollen die zehn häufigsten Verbraucherirrtümer genauer dargelegt werden.

Dabei geht es um die Bereiche:

  • Verbraucherrecht unterwegs,
  • Kundenrechte und –pflichten beim Einkauf,
  • rechtliche Probleme in der Gastronomie.

Irrtum 1: Bei einer Zugverspätung erhält man das Geld für die Fahrkarte zurück

Wie bei vielen anderen Fällen lautet die Antwort auf diesen Irrtum: Es kommt darauf an.

Züge kommen zu spät, Waggons werden ausgetauscht, Reservierungen sind doppelt: Wie sieht es hier mit den Rechten der Verbraucher aus? Im Allgemeinen kann man nur im Falle einer Verspätung einen Teil seines Geldes zurückfordern.

Wie hoch die Erstattung für die Bahnkunden ist, hängt von der Verspätungszeit ab:

  • Wenn der Zug über eine Stunde später am Zielort eintrifft, ist eine Rückerstattung von 25 % des Fahrpreises möglich
  • Ab zwei Stunden Verspätung bekommt man sogar 50 % zurück.
  • Wenn der Anschlusszug nicht erreicht wird und deshalb über eine Stunde später ankommt, hat man die gleichen Ansprüche.

Ab zwei Stunden Zugverspätung bekommt man sogar 50 % zurück.(#01)

Ab zwei Stunden Zugverspätung bekommt man sogar 50 % zurück.(#01)

Irrtum 2: Der alte, grauen „Lappen“ wird im Ausland nicht als Führerschein anerkannt

Doch, man kann noch immer mit einem alten Führerschein im europäischen Ausland fahren, allerdings muss man mit anfänglichen Schwierigkeiten rechnen.

Die alten Führerscheine in Grau oder Rosa gelten auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten, trotzdem kann es Beanstandungen geben und sogar ein Bußgeld angefordert werden. Grundsätzlich hat die Europäische Kommission jedoch festgelegt, dass die nationalen Führerscheine in der EU gegenseitig anerkannt werden müssen.

Damit die Sprachbarriere nicht zu Missverständnissen führt, sollte man am besten den Text der betreffenden EU-Entscheidung mit sich führen, und zwar in der Sprache des Landes, in dem man unterwegs ist. Vor allem die ersten beiden Artikel beziehen sich auf die Gültigkeit des nationalen Führerscheins im EU-Ausland. Damit kann man eventuell angeforderte Strafzahlungen vermeiden. Falls dennoch eine Strafkaution eingefordert wird, sollte man sich eine Quittung mit Zahlungsgrund aushändigen lassen, um das Geld später zurückzufordern. Abhängig von der Höhe des Bußgeldes ist es jedoch nicht unbedingt lohnenswert, den Strafbescheid anzufechten.

Kurz gesagt: Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es besser, den eigenen, alten Führerschein durch einen aktuellen, internationalen Führerschein zu ersetzen.

Irrtum 3: Bei der Reisebuchung im Reisebüro muss man mit hohen Preisen rechnen

Falsch: Im Reisebüro sind die Angestellten sogar dazu verpflichtet, die günstigsten Preise herauszusuchen, wenn man sie darum bittet.

Wenn man die Frage stellt, welches Reiseangebot das preisgünstigste ist, müssen die Reisevermittler gründlich recherchieren und tatsächlich den niedrigsten Preis für das gewünschte Ziel finden. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es doch noch ein günstigeres Angebot gab, so muss den Kunden die entsprechende Preisdifferenz zurückgezahlt werden. Gegebenenfalls ist es jedoch nötig, einen Zeugen mitzunehmen, der bestätigen kann, dass man tatsächlich das billigste Reiseangebot erbeten hat.

 

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es doch noch ein günstigeres Angebot gab, so muss den Kunden die entsprechende Preisdifferenz zurückgezahlt werden.(#02)

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es doch noch ein günstigeres Angebot gab, so muss den Kunden die entsprechende Preisdifferenz zurückgezahlt werden.(#02)

Irrtum 4: Garantie und Gewährleistung sind das Gleiche

Falsch: Umgangssprachlich kommt es zwar oft zu Verwechslungen dieser beiden Wörter, doch die folgenden Erklärungen verdeutlichen die Unterschiede.

Garantie und Gewährleistung bei gebrauchten Geräten beziehen sich vor allem auf die Verpflichtungen der Verkäufer.

  • Bei der Gewährleistung geht es darum, dass die Ware bei einer Kundenreklamation innerhalb der ersten 24 Monate nach Kaufdatum nachgebessert werden muss, es sei denn, der Verkäufer kann beweisen, dass bei der Übergabe kein Mangel vorhanden war. Nach sechs Monaten geht die Beweislast auf den Kunden über: Dann muss er nachweisen, dass die Ware bereits bei der Übergabe vorhanden war.Abhängig von der Beeinträchtigung des Artikels durch den Mangel kann der Käufer auch komplett vom Kaufvertrag zurücktreten und erhält eine Preiserstattung. Laut § 434 I S. 1 BGB wird vom Gesetzgeber zwischen Sachmangel und Rechtsmangel unterschieden. Der Sachmangel bezieht sich darauf, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Der Rechtsmangel besteht dann, wenn eine andere Person den verkauften Artikel für sich beansprucht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn gestohlene Ware verkauft wird. Bei einem Rechtsmangel liegt die Beweispflicht beim Verkäufer.
  • Bei der Garantie handelt es sich um einen Vertrag, mit dem der Verkäufer dem Kunden eine Schadenersatzleistung in die Hand gibt. Der Garantiegeber kann entweder der Hersteller sein oder der Händler. Abhängig vom gekauften Artikel kann eine solche Garantie freiwillig angeboten oder vom Kunden separat erworben werden, beispielsweise als Anschlussgarantie. So funktioniert die Garantie ähnlich wie eine Versicherung.Im Garantiefall werden Verschleißteile ausgewechselt oder Nachbesserungen durchgeführt, auch wenn zum Zeitpunkt der Übergabe noch kein Mangel zu erkennen war.

Irrtum 5: Beim Internetkauf wird es schwierig mit Garantie- und Gewährleistungsansprüchen

Zum Glück stimmt das nicht: Im Internet gelten die gleichen Regeln wie im Geschäft.

Der Online-Handel unterliegt den gleichen Gesetzen wie der Einzelhandel. Als Kunde hat man also die gleichen Ansprüche. Wenn also eine beschädigte Ware ausgeliefert wird, so sollte man sich sofort mit dem Verkäufer in Kontakt setzen, um eine Reparatur oder Ersatzlieferung einzufordern und den Kaufpreis zu erstatten. Auch wenn die Kommunikation per Mail oder Telefon erfolgt, gibt es meistens keine Probleme, solche Schwierigkeiten zu klären. Durch das Hin- und Hersenden kann es allerdings ein paar Tage dauern, bis die Angelegenheit zufriedenstellend erledigt ist.

Beim Internetkauf sollte man auf eine sichere Zahlungsweise achten. Grundsätzlich sind diese Details gut nachzuvollziehen. Bei unbekannten Händlern hilft ein Blick auf das Impressum, das anzeigt, dass es sich um einen seriösen Shop handelt.

Irrtum 6: Warenumtausch bei reduzierten Artikeln nicht möglich

Falsch: Auch reduzierte Ware aus dem Angebot kann umgetauscht werden.

Beim Umtauschrecht gibt es viele Spezialfälle, denn grundsätzlich handelt es sich bei der Rücknahme von unbeschädigter Ware um freiwillige Kulanz. Generell bieten inzwischen fast alle Läden den kostenlosen Umtausch an, auch für reduzierte Artikel. Wer sich nicht sicher ist, ob es wirklich dieses individuelle Kleid aus der Heidelberger Boutique sein soll oder jedes Souvenir, der sollte einfach nachfragen, ob ein späterer Umtausch möglich ist. Ansonsten ist es nur möglich, bei einem Defekt der Ware vom mündlichen Kaufvertrag zurückzutreten. Hier geht es um die Gewährleistung, die der Verkäufer erfüllen muss.

Ob man bei einem eventuellen Umtausch das Geld zurück erhält oder einen Gutschein, lässt sich ebenfalls an der Kasse klären. Teilweise gibt es auch Infos in den Umkleidekabinen oder auf dem Kassenbon, die darauf hinweisen, ob man beim Umtausch sein Geld zurückbekommt oder einen Gutschein erhält.

Irrtum 7: Kein Umtauschrecht ohne Kassenbeleg

Stimmt nicht, auch ohne Bon hat man eine Chance.

Der Föhn wird zu heiß, das Bügeleisen bleibt mäßig warm, beim neuen Hemd fällt ein Webfehler auf, wenn man es zuhause auspackt: In solchen Fällen sucht man den Kassenbon, um beim Händler zu reklamieren. Wenn dieser Beleg verschwunden ist, geben viele Kunden auf. Das brauchen sie jedoch nicht, denn oft lässt sich auch ohne den Kassenbeleg nachweisen, wo man den betreffenden Artikel gekauft hat.

Wer mit Karte zahlt, der kann einen Kontoauszug oder den Kreditkartenauszug vorlegen. Auch ein Zeuge, der den Kauf bestätigen kann, reicht aus. Allerdings sind einige Grundregeln zu beachten, wenn man etwas reklamiert oder umtauscht. Wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, ist der Händler zur Nachbesserung oder Rücknahme und Erstattung verpflichtet.

Wenn jedoch ein Kleidungsstück wegen Nichtgefallen umgetauscht werden soll und man hat keinen Bon, dann muss man auf die Kulanz des Verkäufers hoffen. Vor allem die großen Kaufhäuser in Heidelberg zeigen sich sehr kundenorientiert, doch auch in den kleineren Geschäften trifft man auf freundliche Verkäufer.

 

Wenn jedoch ein Kleidungsstück wegen Nichtgefallen umgetauscht werden soll und man hat keinen Bon, dann muss man auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.(#03)

Wenn jedoch ein Kleidungsstück wegen Nichtgefallen umgetauscht werden soll und man hat keinen Bon, dann muss man auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.(#03)

Irrtum 8: Die Gerichte, die auf der Speisekarte stehen, muss man im Restaurant auch bekommen

Leider nein: Die Speisekarte ist lediglich eine Art unverbindliches Angebot.

Der Wirt einer Gaststätte muss nicht alle Gerichte liefern können, die auf seiner Speisekarte aufgeführt sind. Gerade in Stoßzeiten kann das Schnitzel „aus“ sein oder es gibt keinen Käsekuchen mehr. Die Bedienung darf aber nicht einfach etwas anderes liefern, sondern muss die Kunden über das alternative Speiseangebot informieren. Wer das falsche Gericht bekommt, kann es zurückgehen lassen.
Die kulinarischen Unterschiede können dazu führen, dass man ein anderes Essen erhält als erwartet.

Eine Currywurst sieht in Norddeutschland anders aus als in Bayern, und Wurstsalat gibt es in zahlreichen Varianten. Hier kann der Gast nicht behaupten, er hätte etwas anderes bestellt. Auch Geschmacksfragen lassen sich schwer diskutieren.

Irrtum 9: Eine spätere Reklamation beim Essen ist nicht möglich

Das stimmt nicht ganz und hängt vom Einzelfall ab.

Generell sollte man einen Mangel am servierten Essen möglichst sofort beanstanden. Wer die Hälfte vom Schnitzel verspeist hat oder den Suppenteller fast leer isst, der ist eigentlich zu spät mit seiner Beschwerde über angebranntes Fleisch oder einen versalzenen Geschmack. Hier heißt es: Sofort reklamieren und einen neuen Versuch starten. Je nach Situation hat der Gast im Restaurant die Möglichkeit, die servierten Gerichte ohne Bezahlung zurückzugeben oder eine Preisminderung zu verlangen.

Manchmal zeigt sich der Mangel aber nicht auf den ersten Blick. Wenn unter dem letzten Salatblatt eine Raupe sitzt oder wenn man nach der Hälfte der roten Grütze auf einen Kirschkern beißt, dann kann man durchaus noch über eine Preiserstattung reden. Abhängig von der Schwere des Falls kann der Gast trotzdem dazu verpflichtet sein, zumindest einen Teil des Preises zu bezahlen.

 

Generell sollte man einen Mangel am servierten Essen möglichst sofort beanstanden. (#04)

Generell sollte man einen Mangel am servierten Essen möglichst sofort beanstanden. (#04)

Irrtum 10: Wenn keine Bedienung zum Kassieren kommt, darf man nach einer halben Stunde gehen

Nein, natürlich darf man nicht einfach so aufstehen und ein Lokal verlassen, ohne zu bezahlen.

Die Regel besagt, dass man nicht länger als eine halbe Stunde darauf warten muss, seine Essensrechnung zu bezahlen. Das bedeutet aber nicht, dass man einfach die Zeche prellen darf. Zum Einen muss man laut um die Rechnung bitten, und zwar mindestens dreimal. Wenn trotzdem keiner zum Kassieren kommt und man aufbrechen möchte, sollte man seinen Namen mit Adresse hinterlassen. So kann der Wirt die Rechnung später nachschicken.


Bildnachweis:© Shutterstock – Titelbild:pathdoc  – #01: Alla Laurent  – #02:Africa Studio   – #03:Stokkete – #04:SpeedKingz

Lassen Sie eine Antwort hier